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Sanierungskonzept der Falk Capital AG - Vorschlag zur Änderung der Gesellschaft

- Risiko-Analyse aus der Sicht eines Gesellschafters der Falk Zinsfonds GbR -


1. Verschlechterung der Gläubigerstellung

Ausgangslage:

Die GbR hat an Objekte der Falk Capital AG Darlehen vergeben. Diese Darlehen sind – wenn überhaupt – nachrangig dinglich besichert und dienten so als zur Erlangung von Bankkrediten notwendiges Eigenkapital.

Im Insolvenzfall bedeutet dies für die GbR als Gläubigerin eine schwache Position: lediglich wenn nach der Verwertung der dinglichen Sicherung (= Versteigerung oder Verkauf der Immobilien) noch Masse vorhanden wäre, würde die GbR, zusammen mit anderen nachrangigen Gläubigern befriedigt. Sollte die verbliebene Masse zur vollständigen Tilgung nicht ausreichen, würde diese anteilig, über die sog. Quote erfolgen.

Mit Blick auf die derzeitige Lage am Immobilienmarkt ist bereits dies keine besonders aussichtsreiche Position. Immerhin jedoch werden die Ansprüche der GbR als Gläubigerin noch vor den Ansprüchen der Gesellschafter aus dem Liquidationserlös bedient.


Nach der Umwandlung:

Die Umwandlung bedeutet jedoch eine weitere Verschlechterung der Stellung: Ansprüche auf Zins und Tilgung aus den Darlehen werden an die Bayerische Fondskonzepte AG abgetreten, vgl. 1.2 der Genussrechtsbedingungen – Anlage 5 der Unterlagen. Zwar werden diese Ansprüche nach § 7 der Anlage 5 an den Anleger zurückübertragen, das Recht zur Einziehung der Forderungen verbleibt jedoch bei der BAYERISCHE FONDSKONZEPTE AG.

Hierbei dürfte es sich wohl um einen der in Anlage 7 unter „Sonstige Risiken“ angesprochenen Interessenskonflikte handeln. Denn es ist zu vermuten, dass die Vorstände, die über die Einziehung der Forderung entscheiden gleichzeitig die Gesellschafter der Falk Capital AG sind, die davon profitieren, wenn die Forderungen nicht eingezogen werden.

Interessant ist in diesem Zusammenhang § 7 der Anlage 5: dies könnte im Insolvenzfall dazu führen, dass der Konkursverwalter die Forderungen nicht geltend macht, da sie den vorrangigen Gläubigern nicht als ‚Masse’ zur Verfügung stehen. Die GbR Gesellschafter bzw. Genussrechtsinhaber können die Forderungen aus eigenem Recht nicht geltend machen, da die Einziehung der Geschäftsführung vorbehalten ist.

Hierbei handelt es sich natürlich um eine sehr zugespitzte, hypothetische Betrachtungsweise, unter Annahme von Extremsituationen und negativer Auslegung der Verträge, die mit der Realität und den Absichten der Geschäftsführung sicherlich wenig zu tun hat.

Dennoch gilt, die Gesellschafter werden nach der Umwandlung weiter von der Rückzahlung ihrer Einlagen entfernt sein als sie es derzeit sind.


Verschlechterung der Ertragssituation:

Auch aus unmittelbarer wirtschaftlicher Sicht ist die Umwandlung nicht vorteilhaft; bislang flossen die Erträge aus den Darlehen zurück an die kostenschlanke GbR und dienten der Ausschüttung an die Gesellschafter. Nach der Umwandlung werden die Erträge zur Deckung der umfangreichen Kosten – hierzu unten mehr – der BAYERISCHE FONDSKONZEPTE AG und lediglich zweitrangig (und falls noch etwas übrig bleibt) zur Ausschüttung an die ‚Genussrechtsinhaber’ verwendet werden.


Fazit:

Der Nutzen für die Falk Capital AG und deren Gesellschafter aus dem vorgeschlagenen Konstrukt ist leichter zu erkennen als der Vorteil für die Gesellschafter der GbR. Den um sein ‚Ja’ gebetenen Gesellschafter sollte dies nachdenklich stimmen.


2. Bewertung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit nach der Umwandlung aus Sicht eines GbR Gesellschafters

Ertragsaussichten:

Kostenseite (entnommen aus Anlage 4a – „Die geplante rechtliche Struktur der künftigen BAYERISCHE FONDSKONZEPTE AG“):

¢ Kauf von Know How

¢ Abschluss von Dienstleistungsverträgen, Werkverträgen, Geschäftsbesorgungsverträgen mit der FALK CAPITAL AG (und deren Tochterfirmen),  wobei die Leistung von der FALK CAPITAL AG erbracht werden, gegen Entgeltzahlung durch die BAYERISCHE FONDSKONZEPTE AG

¢ Gewährung von Darlehen an die FALK CAPITAL AG und deren Tochterfirmen

¢ Für diese Ausgaben zusammen ist ein Betrag von 9 Mio € vorgesehen (wo kommen die denn eigentlich her? Sind das die gleichen 9 Mio €, die zur Zeit noch als Liquidität des Zinsfonds vorhanden sind??)

¢ Übernahme der Mitarbeiter der FALK CAPITAL AG und deren Tochterfirmen (wer erbringt denn dann die oben genannten Dienstleistungen?)

¢ Kauf von Betriebs- und Geschäftsausstattung von der FALK CAPITAL AG bzw. deren TochterfirmenÜbernahme/Eintritt in Miet- und Leasingverträge der FALK CAPITAL AG (ggf. als Untermieter/-leasingnehmer)

Einkommensseite:

Zins und Tilgung aus den von der GbR gewährten Darlehen

Mieterträge hingegen aus der Vermietung der Objekte, für die die GbR Darlehen gewährt hat, verbleiben ausdrücklich bei der FALK CAPITAL AG (s. Seite 3 des Anschreibens).

Als weitere Einnahmequelle könnte man sich nach Übernahme des Mitarbeiterstamms Dienstleistungen, die die BAYERISCHE FONDSKONZEPTE AG an die FALK CAPITAL AG (und deren Tochterfirmen) erbringt, vorstellen. Bei dem Umwandlungskonzept spielt diese Möglichkeit jedoch keine Rolle, bzw. ist dort die entgegengesetzte Richtung vorgesehen.

Fazit:

Für den GbR Gesellschafter bleibt das Spektrum der Ertragsaussichten, nämlich die Zinserträge aus den Darlehen, gleich. Die Kostenseite wird jedoch mit dem Großteil der Kosten der FALK CAPITAL AG belastet. Dies verschlechtert sowohl die Aussicht, auf das eingesetzte Kapital Verzinsung zu erhalten als auch die Aussicht, das eingesetzte Kapital zu retten.

Auch hier scheint sich ein Interessenskonflikt zu zeigen: Die Initiatoren der Umwandlung und künftige Geschäftsführer der BAYERISCHE FONDSKONZEPTE AG profitieren als Gesellschafter der FALK CAPITAL AG davon, dass ein erheblicher Teil der Kosten auf die neue Gesellschaft ausgelagert werden. Was für den Gesellschafter der GbR daran besser sein soll bleibt unklar.



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